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Gutscheine – Was ist bei der Befristung zu beachten?

Gratisgutscheine, Wertgutscheine, “Umtausch”-Gutscheine, Sach- und Leistungsgutscheine

Gutscheine in den unterschiedlichsten Formen sind beim Kunden immer beliebter. Um den Einlösungszeitraum überschaubar zu halten, werden die ausgestellten Gutscheine vom Unternehmer im Regelfall befristet. Ohne Befristung gelten Gutscheine nämlich 30 Jahre (allgemeine gesetzliche Verjährungsfrist). In welchem Umfang jedoch eine Befristung zulässig ist, hängt von der Art des Gutscheines und den Umständen des Einzelfalls ab. Hier das Merkblatt.