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OGH-Urteil zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Aktuelle Entscheidung erklärt 2-jährige Befristung für unzulässig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer jüngst veröffentlichen Entscheidung die 2-jährigen Befristung von Gutscheinen als nicht zulässig erachtet:

Die Beklagte verkauft Gutscheine, mit denen man Leistungen ihrer Partnerbetrieben in ganz Österreich in Anspruch nehmen kann. Nach den AGB der Beklagten war die Gültigkeitsdauer der Gutscheine auf 2 Jahre befristet bzw. war die jeweils 2-jährige Befristung auch auf den Gutscheinen aufgedruckt.

Zur rechtlichen Beurteilung des OGH: Während beide Vorinstanzen die Befristung für zulässig erachteten, kam der OGH im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis und begründete dies – unter anderem- mit folgenden Erwägungen:

Grundsätzlich ende das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Dass die Gutscheine selbst, also die Möglichkeit der Abrufung gegenüber den Partnerbetrieben, nach Ablauf von 2 Jahren für „ungültig“ oder „verjährt“ erklärt werden, bedeute – so der OGH – , dass der Geldbetrag vom Erwerber in diesem Fall ohne durchsetzbare Gegenleistung hingegeben würde.  Würde  die Leistung des Partnerbetriebes innerhalb von zwei Jahren nicht abgerufen, so käme der Beklagten bereits am der Verfallfrist folgenden Tag der Gesamtbetrag zugute. Die Ausstellerin der Gutscheine sei – so der OGH – um das Entgelt für die verbriefte Leistung des Partnerbetriebes bereichert, ohne dass es dafür einen sachlich gerechtfertigten Grund gäbe. Durch die in den Klauseln vorgesehene Verfallsfrist träte eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner, also der Erwerber der Gutscheine, ein.

Hinsichtlich des Arguments, dass die sachliche Rechtfertigung einer Befristung auch unter dem Blickwinkel einer Verminderung der Fälschungsgefahr zu betrachten sei, führte der OGH unter Hinweis auf eine andere Entscheidung ( siehe dazu noch unten) aus, dass die Fälschungsgefahr naturgemäß bei einem Gutschein, der einen eingeschränkten Geschäftsbereich Fall bedient, wesentlich geringer als bei einem Massenverkehrsunternehmen sei. Eine allfällige Fälschungs-/und Beweisgefahr rechtfertige jedenfalls nicht eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre.

Ergänzend ist auch auf die vom OGH zitierte Entscheidung (7 Ob 75/11x) hinzuweisen, der folgende Sachlage zugrundelag:

In diesem Fall beträgt die Geltungsdauer der ausgestellten Reisegutscheine zunächst 1 Jahr. Ab Ablauf der Gültigkeitsdauer ist – nach den entsprechenden Bedingungen der Ausstellerin der Gutscheine – innerhalb von 3 Jahren ein Umtausch oder eine Erstattung des Geldbetrages möglich. Wenn ein Umtausch in einen neuen Gutschein erfolgt, der einmalig möglich ist, so ist dieser neue Gutschein wiederum ein weiteres Jahr gültig. Demnach ergibt sich in diesem Fall, dass für die Abrufung der Leistung eine Frist von insgesamt 5 Jahren zur Verfügung steht. Der OGH erachtete diese Gestaltung – unter insbesondere folgenden Erwägungen – als nicht gröblich benachteiligend:

Der Beklagten sei – so der OGH in dieser Entscheidung – zuzugestehen, dass sie als Massenverkehrsunternehmen ein Interesse daran habe, innerhalb eines überblickbaren Zeitraums Klarheit über die von ihr zu erbringenden Leistungen zu erlangen, auch diene bei einem Massenverkehrsunternehmen die Verkürzung der Frist der Vorbeugung von Beweisnotständen und der Abwehr zweifellos bestehender Fälschungsgefahr. Der Gutscheininhaber sei nach der Klausel nicht gehalten, den Gutschein bei sonstigem Verfall einzulösen bzw. die Leistungen der Beklagten in Anspruch zu nehmen, sondern könne sich auch den Barbetrag auszahlen lassen. Da das gesamte Beförderungsprogramm (und nicht nur ein beschränktes z.B. saisonabhängiges Sortiment) für die Dauer von 5 Jahren zur Verfügung steht, sei davon auszugehen, dass es dem Verbraucher, der über die Fristen auch ausreichend informiert sei, selbst bei unvorhergesehenen Ereignissen möglich sein muss, die Leistung dem Gutschein entsprechend innerhalb dieses Zeitraumes abzurufen oder eine Rückerstattung zu fordern. Bei der gebotenen Interessenabwägung sei es einem Verbraucher unter den gegebenen Umständen zumutbar, seine Ansprüche innerhalb der verkürzten Verjährungsfrist geltend zu machen.

Den Volltext beider Entscheidungen finden sie unter folgenden links: