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Bundesgesetzblatt

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Auszüge aus dem Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Ausgegeben am 14. August 2012

85. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994

Der Nationalrat hat beschlossen: Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 (WV), BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

 

 

35.

§ 150 Abs. 5 lautet:

„(5) Berufsfotografen (§ 94 Z 20) sind auch zur Herstellung von Videofilmen berechtigt. Unbeschadet der Rechte von Berufsfotografen ist das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 20. Pressefotografen und Fotodesigner dürfen für Unternehmer, Träger der Selbstverwaltung und Gebietskörperschaften tätig werden, sofern ihre Fotografien ausschließlich zur Nutzung im Rahmen der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder des Aufgabenbereichs des Trägers der Selbstverwaltung bzw. der Gebietskörperschaft bestimmt sind.“

 

55.

§ 376 Z 15 Abs. 4 lautet: „15. (4) Gewerbetreibende, die am Tag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 das Pressefotografengewerbe ausgeübt haben, sind berechtigt, das Gewerbe Pressefotografie und Fotodesign im Umfang des § 150 Abs. 5 letzter Satz auszuüben.“

 

57.

§ 382 Abs. 53 lautet:

… § 150 Abs. 5, § 376 Z 15 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2012 … treten ein Monat nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

Die Novelle tritt daher mit 14. September 2012 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt wird für Neumitglieder nur mehr die Gewerbeberechtigung „Pressefotografie und Fotodesign“ ausgestellt. Die bis dahin ausgestellte Gewerbeberechtig „Pressefotograf“ bleibt aufrecht jedoch wird der Umfang erweitert.

„Pressefotograf“ und „Pressefotografie und Fotodesign“ sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle, berechtigt auch „B2B“ Fotografie anzubieten bzw. Aufträge anzunehmen. Die „B2C“ Fotografie bleibt weiterhin den Berufsfotografen vorbehalten.

Auf Grund der Gewerberechtsnovelle besteht auch die Notwendigkeit die Berufsfotografen-Verordnung, in welcher die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografie geregelt sind, anzupassen. Diese befindet sich derzeit in der Begutachtungsphase. Vorgesehen ist, dass nach dreijähriger, ununterbrochener Tätigkeit als „Pressefotograf / Pressefotografie und Fotodesign“ der Umstieg auf das Handwerk des Berufsfotografen möglich ist. Als Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit werden voraussichtlich neben der aktiven Gewerbeberechtigung, auch die Steuerklärung hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der drei vorangegangenen Jahre herangezogen werden.