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Feststellungsverfahren gemäß §19 GewO
Der § 19 GewO (Gewerbeordnungsnovelle 2002) behandelt den individuellen Befähigungsnachweis im Gegensatz zum formellen Befähigungsnachweis gemäß Fotografen-Verordnung.
Der Ablauf:
1. Ansuchen:
Man sucht beim Magistrat oder Bezirksamt um eine Teilberechtigung “Berufsfotografie, eingeschränkt auf…” an, erbringt einen Befähigungsnachweis in einem Feststellungsverfahren, zuständig in Wien ist die
Magistratsabteilung 63
Wipplingerstr 6-8 1010 Wien
Telefon: (+43 1) 4000-97117 oder -97118 Fax: (+43 1) 4000-99-97115
E-Mail:
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www.wien.gv.at
Parteienverkehr und Amtsstunden: Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 13 Uhr (Ausnahme: Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember von 8 bis 11.30 Uhr)
Von der MA63 wird bei genügender Nachweise ein Bescheid ausgestellt. Wichtig ist dabei vor einem Gutachten der Nachweiß von Praxiszeiten.
Sind zuwenige Nachweise vorhanden kann der Antrag völlig abgelehnt werden oder es wird als Teil des Nachweises zum Beispiel ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer fachkundigen Person verlangt.
2. Gutachten:
Der Antragssteller wendet sich an die Innung, erhält die Liste mit den fachkundigen Personen oder gerichtlich beeideten Sachverständigen. Aus dieser Liste kann er einen Gutachter auswählen und sich mit ihm einen Termin in der Innung ausmachen. Der Gutachter stellt in einem Fachgespräch fest, ob der Werber die Voraussetzungen und die fachlichen Kenntnisse besitzt (allenfalls mit Arbeitsproben und div. Dienstzeugnissen, Workshop-, Seminarbestätigungen usw.). Basis, ob die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur selbstständigen Ausübung des Fotografengewerbes vorhanden sind, bilden die Fotografen-Verordnung und die Fotografen Prüfungsordnung.
3. Aushändigung des Gutachtens:
Sobald das Gutachten erstellt wurde, schreibt die Innung einen Begleitbrief, dass wir uns der Meinung des Gutachters anschließen und der Antragssteller erhält von uns das fertige Gutachten und den Begleitbrief.
4. MA63
Der Antragssteller weist das Gutachten bei der MA63 vor. Dies kann er bis spätestens vier Wochen nach Antragsstellung nachreichen. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die MA63.
Rechtliche Grundlagen
§ 19 GewO Individueller Befähigungsnachweis
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373c Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
Fotografenverordnung BGBl. II ausgegeben am 28. Jänner 2003
Gewerbeordnungsnovelle BGBl. II - ausgegeben am 21. November 2008
Auszug aus dem Bundesgesetzblatt:
Artikel 50
Die Fotografen-Verordnung, BGBl. II Nr. 45/2003, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Berufsfotografen (Berufsfotografen-Verordnung)“
BGBl. II - Ausgegeben am 21. November 2008 - Nr. 399 23 von 27
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„Zugangsvoraussetzungen § 1.
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Handwerk der Berufsfotografen (§ 94 Z 20 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Kunst und Design mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf die vorher erfolgreich absolvierte Lehrausbildung oder der erfolgreiche Abschluss einer anderen vorherigen, mindestens dreijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird, oder
- Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger, wenn für die Tätigkeit als Berufsfotograf der erfolgreiche Abschluss einer vorherigen, mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, nachgewiesen wird.“
3. In den §§ 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Gewerbe der Fotografen“ durch die Wortfolge „Handwerk der Berufsfotografen“ ersetzt.
4. In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt: „(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe
der Fotografen gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.“
Teilbereiche:
Das Feststellungsverfahren ist für folgende Teilbereiche möglich:
- Berufsfotograf eingeschränkt auf Modefotografie
Fotografische Darstellung der Kreationen von Modeschöpfern. Auftraggeber für den Modefotografen ist entweder ein Modemagazin (zur Illustration eines redaktionellen Artikels) oder ein Modehaus, Designer bzw. dessen Werbeagentur. Die Arbeit für ein Modemagazin lässt dem Fotografen in der Regel etwas Freiheit und gestattet ihm, weitgehend nach seinen Ideen und in eigener Regie zu arbeiten.
Bei der Modefotografie handelt es sich durchwegs um Geschäfte B2B, der Konsumentenschutz tritt daher in den Hintergrund. Diese Sparte der Fotografie ist sehr stark vom Zeitgeist beeinflusst und da ist nicht immer die handwerkliche einwandfreie Herstellung gefordert.
- Berufsfotograf eingeschränkt auf Fachlabor
Während beim so genannten „Minilab“ die Prozesse weitgehend automatisch, wenn auch nicht vollautomatisch ablaufen und die Ausarbeitung in der Regel für Fotoamateure erfolgt, sind beim „Fachlabor“ Berufsfotografen die Kunden und hier gilt es, höchste Qualität von professionellen Aufnahmematerial (analog/digital) nach individuellen Kundenvorgaben herzustellen.
- Berufsfotograf eingeschränkt auf Luftbildfotografie
Fotografische Aufnahmen aus einem fliegenden Kameraträger. Das große Gebiet erstreckt sich von der Ballonfotografie zur Flugzeugfotografie bis zur modernen Satellitenfotografie. Kenntnisse im Umgang mit Rechten und Freigaben von Ministerien, Flugerlaubnis etc. sind nötig. Hier werden in der Regel Spezialkameras eingesetzt, deren Beherrschung unter besonderen Umständen, entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzen.
- Berufsfotograf eingeschränkt auf Architekturfotografie
Die Architekturfotografie beschäftigt sich mit der fotografischen Abbildung von Architektur. In der Entwurfs- und Planungsphase umfasst dies die Fotografie von Modellen zur Darstellung des geplanten Bauvorhabens. In der Ausführungsphase wird der Entstehungsprozess eines Bauwerks auf der Baustelle dokumentiert. Nach der Fertigstellung wird das Bauwerk in seinem aktuellen Zustand dokumentiert.
Die Aufnahme eines Gebäudes kann für wissenschaftliche Zwecke, für Werbung, zur Illustration von Artikeln oder zur Dokumentation für den Architekten erfolgen.
- Berufsfotograf eingeschränkt auf Reportagen B2B
Fotografieren einzelner Phasen eines Geschehens nach einem bestimmten Konzept. Ein drehbuchartiger Aufnahmeplan, dabei sollte man sich nur auf die wesentlichsten und ausdruckvollsten Momente eines Vorgangs oder des Geschehens konzentrieren.
Bei der Reportagefotografie sind die Wahl des Standortes und die Erfassung des richtigen Momentes für die Aufnahme die entscheidenden Kriterien. Dem gegenüber tritt die handwerklich einwandfreie Herstellung der Aufnahme in den Hintergrund. Es wird daher für den Feststellungswerber leichter sein, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen glaubhaft zu machen.
Wo die Fotografenverordnung nur eine mündliche Prüfung vorsieht besteht kein unmittelbarer Grund Feststellungsverfahren gemäß §19 durchzuführen.
Das sind:
- das Handwerk Berufsfotograf eingeschränkt auf die Herstellung von Passbildern
- das Handwerk Berufsfotograf eingeschränkt auf den Betrieb eines Minilabs
- für das Handwerk Berufsfotograf eingeschränkt auf die digitale Bildbearbeitung
Eine Liste der Gutachter und fachkundigen Personen ist bei der Landesinnung Wien zu bekommen.
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