Feststellungsverfahren gemäß §19 GewO
Der § 19 GewO (Gewerbeordnungsnovelle 2002) behandelt den individuellen Befähigungsnachweis im Gegensatz zum formellen Befähigungsnachweis gemäß Fotografen-Verordnung.
Der Ablauf:
1. Ansuchen:
Man sucht beim Magistrat oder Bezirksamt um eine Teilberechtigung “Berufsfotografie, eingeschränkt auf…” an, erbringt einen Befähigungsnachweis in einem Feststellungsverfahren, zuständig in Wien ist die
Magistratsabteilung 63
Wipplingerstr 6-8 1010 Wien
Telefon: (+43 1) 4000-97117 oder -97118 Fax: (+43 1) 4000-99-97115
E-Mail:
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www.wien.gv.at
Parteienverkehr und Amtsstunden: Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 13 Uhr (Ausnahme: Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember von 8 bis 11.30 Uhr)
Von der MA63 wird bei genügender Nachweise ein Bescheid ausgestellt. Wichtig ist dabei vor einem Gutachten der Nachweiß von Praxiszeiten.
Sind zuwenige Nachweise vorhanden kann der Antrag völlig abgelehnt werden oder es wird als Teil des Nachweises zum Beispiel ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer fachkundigen Person verlangt.
2. Gutachten:
Der Antragssteller wendet sich an die Innung, erhält die Liste mit den fachkundigen Personen oder gerichtlich beeideten Sachverständigen. Aus dieser Liste kann er einen Gutachter auswählen und sich mit ihm einen Termin in der Innung ausmachen. Der Gutachter stellt in einem Fachgespräch fest, ob der Werber die Voraussetzungen und die fachlichen Kenntnisse besitzt (allenfalls mit Arbeitsproben und div. Dienstzeugnissen, Workshop-, Seminarbestätigungen usw.). Basis, ob die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur selbstständigen Ausübung des Fotografengewerbes vorhanden sind, bilden die Fotografen-Verordnung und die Fotografen Prüfungsordnung.
3. Aushändigung des Gutachtens:
Sobald das Gutachten erstellt wurde, schreibt die Innung einen Begleitbrief, dass wir uns der Meinung des Gutachters anschließen und der Antragssteller erhält von uns das fertige Gutachten und den Begleitbrief.
4. MA63
Der Antragssteller weist das Gutachten bei der MA63 vor. Dies kann er bis spätestens vier Wochen nach Antragsstellung nachreichen. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die MA63.
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