top
logo


feed-image Feed Entries
Banner
Start Berufszugang
PDF Drucken E-Mail

Lehre

Voraussetzung:

Der zukünftige Lehrling muss die 9. Schulstufe, die Schulpflicht, absolviert haben.
Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

Schulen

Es gibt verschiedene Schulen die ähnlich einer HTL den Berufszugang schaffen. Teilweise als Fachschule oder auch mit Maturaabschluss.


Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

Meisterprüfung der Fotografen

Voraussetzungen:

Für jede Person besteht die Möglichkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Meisterprüfung der Fotografen anzutreten.
Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

Meisterprüfungs-Vorbereitungskurs WIFI

WIFI Wien

 

Ziel:
Sie werden optimal auf den fachlich/praktischen Teil der Meisterprüfung (Modul 1 bis 3) vorbereitet. Sie eignen sich theoretisches Fach-Wissen im Bereich Fotografie an. Sie beherrschen die erforderlichen Techniken im Bereich Schwarz-Weiß-Labor und Großformat-Fotografie.


Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

2. Bildungsweg

Voraussetzung:

Absolvierung der 9-jähringen Schulpflicht Ausbildungsweg

Mehrjährige, etwa der Lehrzeit (3 1/2 Jahre) entsprechende Praxis als Arbeiter in einem Fotografenbetrieb.


Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

Feststellungsverfahren gemäß §19 GewO

Der § 19 GewO (Gewerbeordnungsnovelle 2002) behandelt den individuellen Befähigungsnachweis im Gegensatz zum formellen Befähigungsnachweis gemäß Fotografen-Verordnung.

Der Ablauf:

1. Ansuchen:

Man sucht beim Magistrat oder Bezirksamt um eine Teilberechtigung “Berufsfotografie, eingeschränkt auf…” an, erbringt einen Befähigungsnachweis in einem Feststellungsverfahren, zuständig in Wien ist die

 

Magistratsabteilung 63

Wipplingerstr 6-8
1010 Wien

Telefon: (+43 1) 4000-97117 oder -97118
Fax: (+43 1) 4000-99-97115

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! JavaScript muss aktiviert werden, damit sie angezeigt werden kann.

www.wien.gv.at

Parteienverkehr und Amtsstunden: Montag bis Freitag (werktags) von 8 bis 13 Uhr (Ausnahme: Karfreitag, 24. Dezember und 31. Dezember von 8 bis 11.30 Uhr)

 

Von der MA63 wird bei genügender Nachweise ein Bescheid ausgestellt. Wichtig ist dabei vor einem Gutachten der Nachweiß von Praxiszeiten.

 Sind zuwenige Nachweise vorhanden kann der Antrag völlig abgelehnt werden oder es wird als Teil des Nachweises zum Beispiel ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen oder einer fachkundigen Person verlangt.

2. Gutachten:

Der Antragssteller wendet sich an die Innung, erhält die Liste mit den fachkundigen Personen oder gerichtlich beeideten Sachverständigen. Aus dieser Liste kann er einen Gutachter auswählen und sich mit ihm einen Termin in der Innung ausmachen. Der Gutachter stellt in einem Fachgespräch fest, ob der Werber die Voraussetzungen und die fachlichen Kenntnisse besitzt (allenfalls mit Arbeitsproben und div. Dienstzeugnissen, Workshop-, Seminarbestätigungen usw.). Basis, ob die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zur selbstständigen Ausübung des Fotografengewerbes vorhanden sind, bilden die Fotografen-Verordnung und die Fotografen Prüfungsordnung.

3. Aushändigung des Gutachtens:

Sobald das Gutachten erstellt wurde, schreibt die Innung einen Begleitbrief, dass wir uns der Meinung des Gutachters anschließen und der Antragssteller erhält von uns das fertige Gutachten und den Begleitbrief.

4. MA63

Der Antragssteller weist das Gutachten bei der MA63 vor. Dies kann er bis spätestens vier Wochen nach Antragsstellung nachreichen. Die weitere Bearbeitung erfolgt durch die MA63.


Weiterlesen...
 
PDF Drucken E-Mail

Der Pressefotograf

Die Pressefotografie ist ein Teilbereich des Fotografengewebes, welches als selbständiges Gewerbe ausgeübt werden kann.

Voraussetzung

Das Pressefotografengewerbe ist ein sogenanntes freies Gewerbe. Frei bedeutet, daß kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, wohl aber die Anmeldung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, in Wien das Magistratische Bezirksamt. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Betriebsstandort.


Weiterlesen...
 



bottom

Powered by web7.

Link Impressum.